16. Dezember 2020 924 0 0
Die Landesregierung hat die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) geändert. Gem. § 1d der in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung ist der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 für den Publikumsverkehr untersagt. Unter § 13 Abs. 2 fallen alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, somit auch Tennishallen.